TDA Clair GmbH
Gohrweide 23
46238 Bottrop
Germany
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Fax: +49 2041 76323 -60
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2024 TDA CLAIR
§ 1 Wann gelten diese AGB?
(1) Allgemein: Wir, die Fa. TDA CLAIR GmbH, Gohrweide 23, 46238 Bottrop (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Geltung auch für künftige Aufträge: Diese AGB gelten, wenn Sie nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, auch für Ihre künftigen Aufträge an uns, soweit wir dort nichts anderes vereinbaren.
(3) Ihre AGB: Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(4) Änderung unserer AGB in der Zukunft, wenn Sie nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind: Wir sind berechtigt, diese AGB auch nach Vertragsschluss für das laufende Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern. Die jeweilige Änderung werden wir Ihnen schriftlich bekannt geben und Sie darauf hinweisen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen uns bestehenden Vertrages wird, wenn Sie dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich oder mündlich widersprechen. Wenn Sie nicht binnen dieser 6 Wochen widersprechen, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu der Änderung.
Dieses Vorgehen gilt nicht, wenn wir innerhalb eines Rahmenvertrages, der unter Geltung dieser AGB steht, wiederholt Einzelaufträge erhalten und bei einem neuen Einzelauftrag ausdrücklich auf die Änderungen der AGB und ihren Einbezug ab diesem Einzelauftrag hinweisen. Kommt mit Ihrem Einverständnis der Vertrag bzgl. dieses neuen Einzelauftrags zustande, dann gelten die geänderten AGB, ohne dass eine Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.
§ 2 Wie und wann kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?
(1) Wer gibt das Angebot ab, wer erklärt die Annahme? Wir geben das Angebot ab, an das wir 7 Tage gebunden sind. Sie können also dieses Angebot innerhalb von 7 Tagen annehmen. Dann kommt der Vertrag zustande.
(2) Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister: Unsere Angestellten oder freien Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit wir diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Allgemeines:
a. Wir sind nicht Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b. Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
c. Dem Auftragsgegenstand liegen der Stand der Gesetzgebung und Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots zugrunde.
(2) Ersetzung von Leistungen: Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Ersetzung für Sie zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(3) Einsatz von Nach- und Subunternehmern: Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.
(4) Vorbehalt der Verfügbarkeit: Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch uns erbracht.
Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten. Im Übrigen siehe nachfolgenden Absatz 5.
(5) Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen: Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. des Freigabe des Auftraggebers abhängig.
Daher wird vereinbart, dass wir für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich sind, wenn diese von uns ausdrücklich zugesichert wird oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen.
Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung aus (Folge-)Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch Sie beruhen.
Im Übrigen siehe vorstehenden Absatz 4.
(6) Verzögerungen durch Sie: Verzögerungen, die sich aufgrund von Ihnen nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht unverzüglich erbrachten Mitwirkungshandlungen ergeben, haben wir nicht zu vertreten.
Durch die vorgenannten Verzögerungen eingetretene Schlechtleistungen haben wir ebenfalls nicht zu vertreten, so dass insoweit Ihre Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn wir Sie auf die Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen haben. Sollte die Frist sich im Nachhinein als unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist.
(7) Informationspflicht: Sie müssen uns alle Informationen, die für die Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig mitteilen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Brutto oder Nettopreisangaben: Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, sie sind also zu verstehen inklusive gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
(2) Währung und Währungsschwankungen:
a. Alle Abrechnungen erfolgen in Euro.
b. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.
c. Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.
(3) Unsere Kosten und Vergütung sind Schätzwerte: Sämtliche in einem von uns erstellten Voranschlag bzw. Angebot aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit wir sie nicht ausdrücklich als Pauschal- oder Festpreise bezeichnet haben. Notwendige, und von uns nicht zu vertretende Änderungen bleiben daher vorbehalten.
Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.
(4) Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten: Soweit nicht anders vereinbart, sind in unserer Vergütung und Kosten folgende Positionen nicht enthalten:
a. Fahrtkosten von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps),
b. notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung inkl. Frühstück),
c. Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt,
d. wenn unsere Beschäftigte vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis,
e. Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland,
f. Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,
g. Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch,
h. Bewachung,
i. Lagerkosten,
j. Kosten für Müllbeseitigung,
k. Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen (vgl. § 14 B. Absatz 2),
l. Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
m. Kosten für Verwertungsgesellschaften und Lizenzen,
n. landesspezifische Abgaben und Steuern.
o. Arbeitsgeräte (Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen, Autokran oder Ähnliche, zur Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Gerätschaften) inkl. Bedienpersonal,
p. Auf-, Um- und Abbauhelfer in von uns angeforderter Anzahl,
q. Bedienpersonal für Verfolgerscheinwerfer (auch ferngesteuerte Systeme),
r. qualifiziertes lokales Riggingpersonal zum Auf- und Abbau der Riggingpunkte,+
s. Techniker zur Bedienung von bauseits vorhandenen technischen Einrichtungen.
Sie müssen für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.
(5) Handling Fee bei „Vermittlung“: Wir sind berechtigt, eine Handling Fee von bis zu 15 % der Nettosumme zu berechnen, wenn wir für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leistungsträgern beauftragt sind, und diese den Vertrag direkt mit Ihnen schließen.
(6) Umgang mit Provisionen, Rabatten & Ausschluss der Herausgabepflicht: Wir sind berechtigt, branchenübliche Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von uns beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung einbehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für Sie bestimmt und uns lediglich zur Weiterleitung überlassen hat.
§ 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn Sie mit uns einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.
(7) Zusätzliche Leistungen: Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die notwendig ist für den Auftrag, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist.
a. Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen: Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit wir sie zumutbar leisten können, durch Sie zu vergüten.
Wir sind dafür beweisbelastet, dass die Leistungen nicht bereits hätte Gegenstand unseres Angebots bzw. des Vertrages sein müssen.
b. Zusätzliche Leistungen durch Dritte (Nachunternehmer oder Leistungsträger): Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht in unserer Vergütung bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, sind Sie verpflichtet, für den Fall, dass wir zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten müssen, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an uns oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Für alle aus einem Verzug der Zahlung resultierenden Schäden haften wir nicht, wenn wir Sie vorab auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit uns diese nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt vorbehalten.
(8) Nachträgliche Preisänderungen: Wir können die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich einseitig erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.
Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einem oder mehreren Faktoren durch eine Kostensenkung bei anderen Faktoren ausgeglichen wird.
Reduzieren sich die Kosten der Faktoren, ohne dass die Kostensenkung durch eine Steigerung der Kosten anderer Faktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung durch entsprechende Preissenkung an Sie weiterzugeben.
Liegt der neue Gesamtpreis auf Grund der Preiserhöhung bei 20% oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, so können Sie von den Leistungsteilen zurücktreten, die diese Preiserhöhung beinhalten, bei Unteilbarkeit der Leistungen vom gesamten Vertrag. Ein Rücktritt ist zeitlich aber nur unverzüglich nach unserer Mitteilung an Sie über die Preiserhöhung möglich. Wir sind bei über 20%-igen Preiserhöhungen berechtigt, unsere Preiserhöhung unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass Sie nicht zurücktreten und im Falle einer Rücktrittserklärung die Preiserhöhung wieder zurückzunehmen, so dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortzusetzen ist.
(9) Vorauszahlungen: Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsabschluss zu zahlen.
Die zweite Rate in Höhe von 40 % der Gesamtsumme ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum zu zahlen, bei einem geringeren Vorlauf ebenfalls sofort nach Vertragsschluss.
Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
(10) Teilleistungen: Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
(11) Rechnungsstellung: Die Rechnung zu einem Projekt wird von uns erstellt, sobald uns alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen.
Rechnungen sind sofort fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus unserer Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.
(12) Verzug, Mahnung: Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Für jede Mahnung können wir Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro netto berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.
(13) Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts: Sie sind auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und die nicht auf Höherer Gewalt beruhen, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern wir diese Gründe nicht zu vertreten haben.
Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden.
Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.
Dies gilt ebenso für einen von uns nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf Sie, wenn wir die Überlassung von Gegenständen schulden.
§ 5 Verantwortliche Personen, Qualifikationsnachweise, sichere Kommunikation
(1) Benennung von Personen:
a. Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
b. Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für Sie dann nicht, wenn wir auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.
c. Bzgl. der Sprache wird auf § 6 verwiesen.
(2) Qualifikationsnachweise: Sie und wir haben auf Verlangen des jeweils Anderen jederzeit notwendige Qualifikationen des beauftragten Personals und der beauftragten Dienstleister oder des eingesetzten Materials nachzuweisen.
„Notwendig“ ist eine Qualifikation dann, wenn sie in einer für die Veranstaltung geltende Vorschrift (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DINNormen usw.) gefordert ist.
(3) Sichere Kommunikation: Jeder kann vom Anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, dann ist die Kommunikation mit üblichen Kommunikationsmitteln (auch E-Mail) ausreichend.
§ 6 Sprache, Produktionssprache
(1) Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch und englisch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).
(2) Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch und englisch vereinbart.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen.
„Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.
§ 7 Unsere Stellung als Generalunternehmer oder Stellvertreter
(1) Wenn wir Generalunternehmer sind: Soweit wir als Generalunternehmer auftreten und mit Leistungsträgern Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließen, sind wir außerhalb des Falles von Treu und Glauben (z.B. wenn Sie die Informationen unbedingt zur Durchsetzung Ihrer Rechte oder Ansprüche benötigen) nicht verpflichtet, diese Namen, Vertragsverhältnisse oder Abrechnungen offenzulegen.
In dem Fall einer Offenlegung ist Ihnen untersagt, die Informationen dazu zu nutzen, etwaige künftige Aufträge direkt unserem Nachunternehmer zu erteilen.
(2) Wenn wir Stellvertreter bzw. Vermittler sind: Soweit wir als Stellvertreter oder Vermittler auftreten und dadurch die Verträge zwischen dem Leistungsträger direkt mit Ihnen zustande kommen, stellen Sie uns kostenfrei auf Wunsch entsprechende Vollmachten aus.
§ 8 Einsatz von Ihren Materialien, Rechten und Ihre Vorgaben
(1) Überlassung von Immobilien und Gegenständen:
a. Wenn Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, einen Dienstleister, Weisungen usw. vorgeben oder an uns überlassen und wir selbst nicht mehr die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich uns die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und Sie erkennbar aufklärungsbedürftig sind, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand unseres Auftrages ist.
b. Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung Materialien von Ihnen verwendet oder genutzt werden sollen, haben Sie auf Ihre Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach Vereinbarung an unseren Sitz oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen.
An uns gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien von Ihnen müssen innerhalb des Mietzeitraums der Veranstaltungsstätte, ansonsten innerhalb einer Woche nach Abschluss unserer Leistungen wieder abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Materialien auf Ihre Kosten fachgerecht zu entsorgen, bei uns kostenpflichtig einlagern oder an Sie liefern zu lassen.
Soweit die zur Verfügung gestellten Helfer oder Geräte nicht den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen entsprechen und wir deshalb für geeigneten Ersatz sorgen müssen, sind Sie zum Ersatz der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
(2) Überlassung von Rechten: Soweit Sie uns Schutzrechte (Logo, Foto, Texte usw.) überlassen, sind wir berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Sie stellen sicher, dass wir hierzu berechtigt sind bzw. informieren uns schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen. Im Übrigen gilt Absatz 1a entsprechend.
Sie sind verpflichtet, uns von jeglichen Kosten und Ansprüchen auch nach Vertragsende freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme nicht auf unserem Verschulden beruht.
§ 9 Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit
(1) Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger: Sie sind verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.
(2) Verantwortlichkeit für Ihre Mitarbeiter und Gäste: Sie sind für das Tun und Unterlassen Ihrer Beschäftigten, der von Ihnen beauftragten Dienstleister und Ihrer Gäste verantwortlich, soweit wir nicht diese Personen zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst haben. Im Übrigen gilt § 17 („Haftung“).
Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.
§ 10 Eigentum, Schutz unserer Dokumente, Nutzungsrechte
(1) Allgemeines:
a. Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
b. Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.
(2) Schutz unserer Dokumente und Ideen: Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.
Außerdem gelten unsere Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. als Geheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Dieser Absatz 2 gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus diesem Absatz 2 Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.
(3) Ihre Nutzungsrechte:
a. Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sie erwerben nur dann ohne Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
b. Wiederholte Nutzungen durch Sie ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.
c. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
§ 11 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
(1) Allgemeines: Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
Sie und wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Wahrung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt.
(2) Weitergabe der Pflichten an Dritte: Sie und wir sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch unseren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.
(3) Vorgehen nach Vertragsende: Nach Vertragsende werden wir die von Ihnen erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen, sperren. Dies gilt nicht für Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die wir aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren müssen (z.B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder aufgrund vertragsrechtlicher Nachweismöglichkeiten in angemessenen Umfang aufbewahren möchten (z.B. um einen Nachweis über getätigte Leistungen erbringen zu können). Sie können Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden wir die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich vornehmen.
Diese Pflichten gelten umgekehrt auch für Sie.
§ 12 Aufnahmerechte, Referenznennung
(1) Aufnahmerechte: Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
(2) Referenzen: Wir sind berechtigt, Ihren Namen und Ihre Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen.
§ 13 Datenschutz
(1) Ihre Beschäftigten: Nutzung der Daten / Weitergabe unserer Datenschutzinformationen: Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
(2) Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen: Soweit notwendig, werden Sie und wir auch noch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).
§ 14 Besondere Vereinbarungen bei vorübergehender Überlassung von Sachen
Wenn wir Ihnen Geräte oder Gegenstände vorübergehend überlassen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, gelten folgende Regelungen:
A. Allgemeines
(1) Untervermietung: Eine Untervermietung oder Weitergabe, die nicht vertragsgemäß notwendig ist (z.B. damit der von Ihnen beauftragte Techniker die Sache bedienen kann) gemieteter Sachen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
§ 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Berechnung des Mietpreises, Mietbeginn und Mietende: Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials in unserem Lager bzw. im Lager unseres Nachunternehmers, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an Sie.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an uns zurückgegeben wird und uns das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.
(3) Zustand der Sachen, Aufbau: Die Miet-Gegenstände werden Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Sie für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haften für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.
Wir benennen auf Ihren Wunsch den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den Sie auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit stellen.
(4) Benutzung der Sachen: Sie haben das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Sie verpflichten sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.
(5) Bewachung der Sachen: Sie sind verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie haften ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich sind.
(6) Versicherung: Sie sind verpflichtet, den Mietgegenstand ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern und während der Überlassungsdauer versichert zu halten. Wir haben das Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen und die Überlassung an Sie von der Vorlage eines Versicherungsnachweises abhängig zu machen.
Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart ist: a. 2 Million Euro für Personenschäden, b. 5 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss, sowie c. 250.000 Euro für Vermögensschäden.
(7) Schadenersatz bei Beschädigung: Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust müssen Sie uns – vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den wir für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen müssen. Es bleibt Ihnen aber vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.
(8) Abholung: Soweit wir das Ihnen überlassene Equipment abholen und selbst nicht vertragsgemäß nutzen, stellen Sie sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen aus den Regelungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für unser Abholpersonal nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Sie erstatten uns alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.
(9) Sonderfall der fristlosen Kündigung durch Sie: Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn wir ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn wir sie verweigert haben oder in unzumutbarer Weise verzögert, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für Sie gegeben ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 21 („Stornierung durch Sie“).
(10) Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung: Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 17 („Haftung“).
B. Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen
(1) Allgemeines: Die Lieferung, soweit von uns geschuldet oder von Ihnen gewünscht, erfolgt an die von Ihnen bei Vertragsschluss bzw. auf unsere erste Anfrage hin angegebene Postanschrift.
Sie müssen insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nehmen Sie auf Ihre Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Genehmigungen und Abnahmen:
a. Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung ortsunabhängig notwendig sind, um unser Equipment überhaupt betreiben zu dürfen, werden von uns eingeholt, sind aber von Ihnen ganz oder anteilig zu bezahlen, soweit diese Genehmigung für den Betrieb für Sie notwendig sind.
b. Genehmigungen jeder Art, die ortsabhängig notwendig sind, unser Equipment am geplanten Veranstaltungsort betreiben zu können (z.B. Anwohnerlärmschutz, kommunale Satzungen, Landesrecht), sind von Ihnen einzuholen und zu bezahlen.
c. Etwaige erforderliche Abnahmen haben Sie zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme tragen Sie, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Flächen: Ihre Haftung für die Boden-Belastbarkeit / Rettungswege:
a. Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein.
b. Etwaige Beschränkungen der nutzbaren Flächen (z.B. unter den Rangier- und Ladeflächen liegende Tiefgarage usw.) müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
c. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass wir mit Fahrzeugen mit folgenden Maßen liefern können:
• 18,75 Meter Länge,
• 2,60 Meter Breite,
• 4,00 Meter Höhe, sowie
• 44 Tonnen Gesamtgewicht bzw. 11,5 Tonnen Achslast.
Die zeitgleiche Anwesenheit, Rangiermöglichkeiten sowie Be- und Entlademöglichkeiten müssen für mindestens 2 Fahrzeuge gegeben sein. Der Be- & Entladeort muss in unmittelbarer Nähe zum Auf/Abbauort liegen und darf keine Hindernisse für den Transport, Zwischenlagerungen und Rangierarbeiten aufweisen.
d. Bei größeren Abmessungen oder höheren Gewichten oder Lasten werden wir Sie vorab informieren.
e. Sie müssen sicherstellen, dass die von uns genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal gewährleisten.
f. Sie müssen sicherstellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen für unsere Rangier-, Lade- und Bauaktivitäten vorhalten.
(4) Untergang der Sache, Verzögerungen, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind: Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf Sie über, soweit wir keinen Aufbau oder Abbau unseres Equipments oder keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schulden.
Wird die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf Sie über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. haben Sie zu tragen bzw. Sie müssen auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.
(5) Erfolg der Lieferung: Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellen, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).
Ist eine Abholung bzw. Rückgabe bei uns vereinbart, gilt das Tor der Lagerhalle als vereinbart.
(6) Teillieferungen: Wir können Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung:
a. auf Umstände aus Ihrem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), oder
b. aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zu enge Zufahrten) unabwendbar ist, oder
c. aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für uns ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder d. im Übrigen, soweit die Teillieferungen für Sie zumutbar sind.
Solche Teillieferungen sind von Ihnen ab- bzw. anzunehmen.
Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht von uns zu vertreten ist, können wir anfallenden Mehraufwand, Kosten und Schäden ersetzt verlangen.
(7) Prüfpflicht: Sie haben die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne weiteres möglich ist.
(8) Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende.
C. Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt:
(1) Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
(2) Für uns nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zu Ihnen bzw. zur Veranstaltung oder zum vereinbarten Lieferort) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Ihr Risiko.
(3) Wir schulden, wenn überhaupt eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung.
(4) Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage sind, weil zur Belieferung ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Wir informieren Sie in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung der Vergütung bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
(5) Solange wir (a) auf die Mitwirkung oder Informationen von Ihnen warten oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in unseren Leistungen behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen als verlängert um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“). Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Wir teilen Ihnen derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.
Im Übrigen gelten die Regelungen zur Höheren Gewalt.
§ 15 Besondere Vereinbarungen bei Verkauf von neuer oder gebrauchter Ware
Wenn wir Ihnen Geräte oder Gegenstände verkaufen, gelten folgende Regelungen:
A. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung:
(1) Wir leisten nach den Regeln des Kaufrechts im BGB Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch Sie keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen uns vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen.
(2) Bei Rechtsmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir Ihnen nach unserer Wahl eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
Bei Sachmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlassen wir Ihnen nach unserer Wahl eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigen den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn wir Ihnen zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, um Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
(3) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung, Miete und Kosten bezahlt haben.
(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, sind Sie berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Sie haben dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass Sie sich das Recht vorbehalten, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Wir können nach Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass Sie Ihre aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausüben. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf uns über.
(5) Erbringen wir Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, können wir hierfür Vergütung entsprechend unserer üblichen Sätze verlangen. Das gilt z.B., wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder für Sie erkennbar nicht uns zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem unser Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
(6) Aus unseren sonstigen Pflichtverletzungen können Sie Rechte nur herleiten, wenn Sie diese uns gegenüber schriftlich gerügt und uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt haben. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 16 („Gewährleistung“).
B. Eigentumsvorbehalt:
(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer sonstigen Forderungen gegen Sie aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum.
(2) Sie dürfen die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter der Bedingung veräußern, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Sie treten Ihre Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen Sie zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Sie sind zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ihre Ermächtigung kann jedoch widerrufen werden, falls Sie mit Ihren Zahlungen an uns in Verzug geraten. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, in Ihrem Namen Ihren Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, uns zur Geltendmachung der Rechte gegen Ihre Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(3) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind Sie nicht berechtigt.
(4) Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, sind Sie auf Verlangen von uns verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung Ihren Betrieb bzw. Ihre Veranstaltung zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren sind wir berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.
(5) Übersteigt der Wert aller unserer Sicherungsrechte den Wert unserer Ansprüche gegen Sie um mehr als 20 %, so sind wir auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.
§ 16 Gewährleistung
(1) Abnahme: Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie diese nach unserer Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigern.
(2) Frist zur Mängelrüge: Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
(3) Mängelbeseitigung: Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Ihr Minderungsrecht: Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen? Ihre Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben.
Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(6) Änderung der Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht: a. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, b. bei Personenschäden, c. bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB), d. bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), e. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Sonstiges:
a. Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
b. Auf die Möglichkeit der subsidiären Haftung für Subunternehmer gemäß § 17 Absatz 6 wird verwiesen.
c. Bei einem Kauf von Sachen gilt vorrangig § 15.
§ 17 Haftung
(1) Verschuldensunabhängige Haftung bei Vermietung: Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen: Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Wir haften bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. „Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die Sie nicht vertrauen dürfen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 2 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
(3) Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen: Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
(4) Gesetzlich zwingende Haftung: Die Haftungsbeschränkungen aus den Absätzen 1 und 2 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(5) Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.: Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen aus den Absätzen 1 und 2 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
(6) Subsidiäre Haftung bei Subunternehmern als Verursacher, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind: Wenn wir einen Subunternehmer bzw. Nachunternehmer (im Folgenden nur noch: Subunternehmer) beauftragen und dieser Subunternehmer leistet mangelhaft oder verursacht einen Schaden, so haben wir im Falle einer Inanspruchnahme die Möglichkeit, uns auf unsere subsidiäre Haftung zu berufen. Diese Berufung muss unverzüglich nach Ankündigung einer Inanspruchnahme erfolgen und kann hiernach jederzeit zurückgenommen werden. Im Falle dieser Berufung haften wir nur subsidiär, und dieser Subunternehmer primär.
Das heißt im Einzelnen:
a. Ansprüche aus Pflichtverletzung des Subunternehmers müssen Sie primär gegen diesen direkt geltend machen. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, diesen Subunternehmer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, alle uns gegen diesen Subunternehmer zustehenden Rechte bzw. Ansprüche an Sie abzutreten und Ihnen alle zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen und Informationen an Sie herauszugeben sowie eigene Beschäftigten und Personen soweit möglich als Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen.
b. Sie müssen zumindest ein Gerichtsverfahren der 1. Instanz gegen den Subunternehmer führen. Sollten Sie dort unterliegen, können wir unter Vorstreckung der Kosten der weiteren Instanz(en) verlangen, dass Sie uns unverzüglich alle Schriftsätze und gerichtlichen Beschlüsse und Urteile aushändigen und auch weitere Instanzen durchgehen. Sollten Sie auch in diesen weiteren Instanzen unterliegen, erstatten wir die Gerichts- und notwendigen Anwaltskosten dieser weiteren Instanzen.
c. Im Falle eines obsiegenden Urteils müssen Sie mindestens 2 Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Subunternehmer durchführen.
d. Nur wenn und soweit diese primäre Inanspruchnahme scheitert, haften wir subsidiär.
e. Eine etwa von uns mit dem Subunternehmer vereinbarte Freistellungsvereinbarung o.Ä. hat keinen Einfluss auf unser Recht, uns auf die subsidiäre Haftung zu berufen.
Die subsidiäre Haftung gilt nicht bzw. nur auf Ihren Wunsch, wenn unser Subunternehmer seinen Gerichtsstand im EU-Ausland hat.
§ 18 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen Ihnen und uns: Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
Soweit einvernehmlich oder gerichtlich festgestellt § 313 BGB zur Anwendung kommt oder kommen sollte, wird vereinbart, dass wir stets einen Anspruch auf die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden Zahlungen haben.
Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar unmöglich geworden sind, sondern nur erschwert oder beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheinen, d.h. bei Empfehlungen von Behörden, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen, bei erhöhten Auflagen durch die Behörden oder Vorschriften und anderer solcher Fälle, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung, soweit durch eine Stornierung gemäß den hier vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht eine geringere Stornopauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere Stornopauschale, soweit wir nicht die Berechnung des tatsächlichen Schadens wählen und dieser höher als die Pauschale sein sollte.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung: Wenn Sie bei der Stornierung/Kündigung unseres Vertrages bzw. Absage der Veranstaltung als Grund die Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts Höherer Gewalt angeben, gilt folgendes:
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob Höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte dieses Zeitraums als maßgeblicher Zeitpunkt.
Dies gilt also auch dann, wenn Sie vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung aus Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagen. Sie haben nachzuweisen, dass die Absage ausschließlich aufgrund der Möglichkeit der Höheren Gewalt erfolgt ist.
Stellt sich dann zu diesem Zeitpunkt heraus, dass Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung zur Höheren Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus, dass keine Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der Stornierung/Kündigung.
In jedem Fall aber haben wir, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen, einen Anspruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine dementsprechende Zahlung durch Sie gilt nicht als Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen uns. Eine Annahme Ihrer Zahlung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige darüber hinausgehenden Ansprüche gegen Sie.
(3) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer: Kann sich einer unserer Nachunternehmer auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.
Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.
(4) „Corona-Klausel“: Es gilt als vereinbart, dass Ihre oder unsere Kenntnis bei Vertragsschluss über sich über einen gewissen Zeitraum anbahnende Pandemien/Epidemien/Seuchen die Höhere Gewalt, konkret die dafür notwendige Unvorhersehbarkeit im Sinne dieser vertraglichen Bestimmungen nicht ausschließt; d.h. dass Sie sich und wir uns auch nach Vertragsschluss noch auf Höhere Gewalt berufen können. Damit soll der für alle Vertragspartner bestehenden Unsicherheit über die Rechtslage wie im ersten Quartal 2020 im Rahmen der sich damals ausbreitenden COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden. Diese Bestimmung gilt aber nur für Pandemien/Epidemien/Seuchen, die vergleichbar sind mit der COVID19-Pandemie im Jahr 2020, d.h. auf einem neuartigen, unbekannten oder nicht mit einer Impfung oder Medikamenten wirksam zu heilenden Krankheitserreger beruhen.
(5) Weitere Rechtsfolgen: Durch den Eintritt Höherer Gewalt gelten folgende Bestimmungen fort auch dann, soweit der Vertrag im Übrigen beendet oder rückabgewickelt wird und soweit dies im Rahmen der Abwicklung sachgerecht ist, insbesondere: §§ 4, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 21.
Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.
Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt unsere Leistungen umfangreicher nutzen als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt von Ihnen verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang der von Ihnen tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.
Wir sind berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50% dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.
Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können.
§ 19 Nichtleistung eines Leistungsträgers
(1) Leistungsfreiheit bei Nichtleistung durch Leistungsträger: Soweit außerhalb von Höherer Gewalt ein von uns zu verantwortender Leistungsträger eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z.B. Überbuchung des Hotels) oder will („Nichtwollen“, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und wir nachweisen können,
a. diesen Leistungsträger sorgfältig ausgewählt zu haben,
b. die Nichtleistung des Leistungsträgers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben, sowie
c. im Falle des Nichtwollens dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. vertretbar und für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder Beschäftigte notwendig ist oder war,
so werden wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit wir Ihnen diese schulden.
(2) Bemühen um Ersatzleistungen: Wir werden uns im Falle des Absatz 1 um geeignete Ersatzleistungen bemühen.
(3) Finanzielle Rechtsfolgen: Unser Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung für dieses Bemühen und Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen uns richten sich nach den folgenden beiden Bestimmungen:
a. Betrifft die Nichtleistung Ihren Risikobereich (vgl. § 4 Absatz 14, „Risiko der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts“), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung.
b. Betrifft die Nichtleistung unseren Risikobereich, so haben wir keinen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung. Soweit wir weder fahrlässig noch schuldhaft gehandelt haben, ist Ihr Schadenersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, den der Leistungsträger, Nachunternehmer oder ein Versicherungsträger leistet. Im Übrigen gilt § 17 („Haftung“).
§ 20 Kündigung
(1) Kündigung aus wichtigem Grund durch uns: Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns die Zusammenarbeit mit Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn:
a. eine fällige Zahlung von Ihnen bei uns nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist, soweit unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß § 103 InsO führt,
b. Zahlungsverzug von Ihnen nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren und nach Insolvenzeröffnung eintritt,
c. bei Ihnen ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% der Kapitalanteile bei Ihnen halten, soweit hierdurch unsere wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control),
d. sich Umstände ergeben, die für uns bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und wir bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
e. Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
f. Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,
g. Sie Umstände vorsätzlich verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit,
h. eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder uns die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und wir bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten,
i. anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von uns präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
j. Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und dadurch wir oder unser Personal gefährdet sein können,
k. Sie nicht örtliche Gegebenheiten schaffen, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumutbar,
l. sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist,
m. eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund durch Sie: Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(3) Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung: Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.
(4) Vergütungsanspruch nach einer Kündigung:
a. Kündigen wir aus wichtigem Grund, behalten wir unseren in Bezug auf dienst- und werkvertragliche Leistungen unseren Anspruch auf Vergütung und Kosten, soweit diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und in Bezug auf die Miete auf den Mietpreis, soweit wir keine Kosten erspart haben.
b. Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir nur einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.
(5) Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes: Nach einer Kündigung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.
§ 21 Stornierung durch Sie
(1) Allgemeines: Soweit Sie den Vertrag aus einem Grund aufheben möchten, den wir nicht zu vertreten haben und der nicht auf Höherer Gewalt beruht (Stornierung), so ist dies grundsätzlich möglich; Sie müssen uns das aber unbedingt schriftlich und ausdrücklich mitteilen.
In diesem Fall können wir angesichts der Tatsache, dass wir erfahrungsgemäß bei Absagen nicht immer Möglichkeiten haben, unsere Leistungen anderweitig zu nutzen bzw. Mitarbeiter anderweitig einzusetzen, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend machen, soweit wir mit Ihnen nichts Abweichendes vereinbaren.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung der Pauschalen ist der Eingang Ihrer Stornierung bei uns.
Auf die Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung zwischen Stornierung und Höherer Gewalt wird auf den entsprechenden Absatz in der Höheren Gewalt-Klausel (§ 18 Absatz 2) verwiesen.
(2) Unser Wahlrecht bei Stornierung: Wir können wahlweise die konkret vereinbarten Preise abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder unsere Kosten und unseren entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann die nachstehenden Pauschalen.
Wählen wir die Pauschale, bleibt Ihnen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall müssen Sie dann nur diesen geringeren Betrag anstelle der Pauschale erstatten.
a. Bei einer Stornierung bis 60 Tage vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum 30 % der vereinbarten Vergütung,
b. Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum 50 % der vereinbarten Vergütung,
c. Bei einer Vertragsaufhebung bis 14 Tage vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum 70 % der vereinbarten Vergütung,
d. Bei einer Vertragsaufhebung bis 7 Tage vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum 90 % der vereinbarten Vergütung.
Wählen wir die konkrete Berechnung der Vergütung behalten wir unseren Anspruch auf die Vergütung. Wir müssen uns aber dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Beendigung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird widerleglich vermutet, dass uns 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.
In allen Fällen müssen Sie die Kosten von Dritten erstatten (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, zubestelltes Catering usw.), die durch diese Dritten bei uns oder direkt bei Ihnen geltend gemacht werden, soweit diese Leistungen nicht in unser vereinbartes Honorar und in die Pauschalen eingepreist sind, wofür wir beweispflichtig sind.
Wir können das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass wir die Wahl „Pauschale“ ändern können in die Wahl „konkrete Berechnung“, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt wird oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, ebenso umgekehrt.
(3) Rücktritt für uns in der Zeit der kostenfreien Stornierung: Haben wir für einen bestimmten Zeitraum zu Ihren Gunsten ein kostenfreies Storno-Recht vereinbart, so können auch wir binnen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen potentieller Dritter nach dem gebuchten Vertragsgegenstand vorliegen und Sie auf unsere Nachfrage hin auf Ihr Recht zum Storno nicht innerhalb von höchstens 10 Tagen verzichten.
(4) Kein Aushandeln von Stornobedingungen mit Dritten: Wir sind ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, mit Nachunternehmern oder Leistungsträgern Stornierungsbedingungen auszuhandeln oder die Beauftragung der Dritten mit Blick auf eine etwa mögliche Stornierung zu verzögern, soweit Sie uns nicht ausdrücklich dazu anweisen; in diesem Fall übernehmen Sie alle Risiken, die durch eine Verzögerung entstehen können.
(5) Weitere Rechtsfolgen: Durch Ihre Stornierung gelten folgende Bestimmungen fort auch dann, soweit der Vertrag im Übrigen beendet wird und soweit dies im Rahmen der Abwicklung sachgerecht ist, insbesondere: §§ 4, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 21.
Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.
Soweit Sie nach der Stornierung unsere Leistungen umfangreicher nutzen als gemäß dieser Stornovereinbarung vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Stornierung ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt von Ihnen verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang der von Ihnen tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.
(6) Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes: Nach einer Stornierung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Zurückbehaltung: Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
(2) Aufrechnung: Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.
(3) Abtretung: Sie dürfen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit uns nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
(4) Erfüllungsort, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind: Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(5) Gerichtsstand: Wenn Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt: Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz. Wir sind dann auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
(6) Rechtswahl:
a. Wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, gilt: Es gilt deutsches Recht.
b. Wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt: Für diese AGB und die Vertragsbeziehung mit Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss materiellen EU-Rechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl bleiben jedoch unberührt. Insbesondere gilt aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 593/2008, (so genannte „Rom-I-Verordnung“) in deren räumlichem Anwendungsbereich: Soweit das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (nachstehend „Wohnsitzrecht“), Bestimmungen zu Ihrem Schutz enthält, von denen nach dem Wohnsitzrecht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, gelten für Sie die (günstigeren) Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts. Sie genießen also trotz der Rechtswahl gemäß Satz 1 stets den Schutz der zwingenden Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts.
(7) Sprachwahl: Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.
(8) Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln: Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht.
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Stand: 15.10.2020
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